Neues Gerichtsurteil erleichtert steuerfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
Angestellte in Arztpraxen oder Kliniken können von ihren Chefs mit einem steuerfreien Zuschuss bis zu 500 Euro je Mitarbeiter(in) und Jahr bei ihrer Gesundheitsvorsorge unterstützt werden, wenn es der betrieblichen Gesundheitsförderung und Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dient, so steht es im Sozialgesetzbuch V. Hierzu gab es in der Vergangenheit jedoch immer wieder Auseinandersetzungen mit Finanzämtern, welche Maßnahmen im Einzelfall nach Paragraph 3 Nr. 34 des EStG überhaupt als Steuerbefreiung anerkannt werden. Die Finanzämter beriefen sich hierbei auf die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention“ genannten Voraussetzungen, die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt wurden. Dazu gehörte auch die Zertifizierung der Anbieter von Gesundheitsleistungen. In einem anhängigen Gerichtsverfahren in Bremen schloss sich das zuständige Finanzgericht dem allerdings nicht an. So reiche es dem Urteil zufolge aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese seien dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und Fitnesstrainer erbracht werden (FG Bremen, Urteil vom 11.2.2016 – Az: 1 K 80/15 (5)). In der neuen Gesetzesregelung ist auch ein Zertifizierungsverfahren für Kassenangebote vorgesehen, das die erforderliche Einzelfallprüfung durch die Finanzämter entfallen lässt.
(bd)
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Quellen-URL (abgerufen am 19.04.2024 - 18:02): http://www.neuromedizin.de/Job-News/Neues-Gerichtsurteil-erleichtert-steuerfreie-Zuschuesse-zur-.htm
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