Apotheker können jetzt auch bei Privatpatienten Aut idem anwenden

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und der Deutsche Apothekerverband haben sich seit Jahren für eine Aut idem-Regelung für Privatversicherte eingesetzt. Durch die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ ist diese sogenannte Aut-idem-Regelung neben der GKV auch für die private Krankenversicherungen (PKV) eingeführt.

Auch bei privatversicherten Patienten können Apotheker nun verordnete Medikamente durch wirkstoffgleiche Arzneimittel ersetzen, die preisgünstiger als das Original sind. Die Neuregelung können auch Beihilfeempfänger und Selbstzahler in Anspruch nehmen, zum Beispiel bei Arzneimittelausgaben im Rahmen eines Selbstbehalts: Für sie gilt die Neuregelung gleichermaßen.

Strenge Voraussetzungen

Dabei gelten strenge Voraussetzungen: So muss das Ersatz-Medikament nicht nur „in Wirkstärke und Packungsgröße“ mit dem Original identisch und für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen sein, sondern auch „die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform“ besitzen.

Einverständnis der Versicherten notwendig

Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung – wo der Austausch des ursprünglich verordneten Arzneimittels durch ein preisgünstigeres oder rabattiertes Medikament verpflichtend für die Apotheke ist, sofern der Arzt dies nicht ausdrücklich ausschließt – setzt die neue Regelung in der PKV zusätzlich das Einverständnis der Versicherten voraus.

Wahlfreiheit für Privatversicherte bleibt

Somit gibt es am Ende mehr Wahlfreiheit für die privatversicherten Patienten. Die Auswahlmöglichkeiten der Patienten erstrecken sich beispielsweise, anders als in der GKV, auf alle Hersteller. Gleichzeitig bleibt die ärztliche Therapiefreiheit voll erhalten. Auch das in der PKV gültige Prinzip der lebenslangen Vertragstreue wird nicht angetastet. PKV-Unternehmen können ihre Bestandsversicherten lediglich auf die Möglichkeit preisgünstiger Alternativen hinweisen, ohne sie zu dieser Entscheidung nötigen zu dürfen.

Quelle: PI PKV, 24.10.2019

(map)
Zurück zur Startseite
Weitere Newsmeldungen
    • Patientennahe Diagnostik von Infektionen in der Arztpraxis
      Mit der sogenannten Point-of-Care-Diagnostik kann eine patientennahe Diagnose schnell in der Arztpraxis durchgeführt werden. Dadurch können behandelnde Ärztinnen und Ärzte bei Atemwegsinfektionen direkt mit der passenden Therapie beginnen. Der Einsatz dieser Diagnostik wird von der Privaten Krankenv...
      Mehr
    • Was muss der Privatpatient bei der elektronischen eAU beachten?
      Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löste seit dem Jahresbeginn die Papierkrankschreibung "Gelber Zettel" ab. Wer krankgeschrieben ist, muss seinem Arbeitgeber keinen gelben Zettel mehr vorlegen, sondern diese Bescheinigung geht jetzt von der Arztpraxis digital direkt an die jew...
      Mehr
Zum Archiv

Quellen-URL (abgerufen am 19.05.2024 - 02:55): http://www.neuromedizin.de/Patienten/Apotheker-koennen-jetzt-auch-bei-Privatpatienten-Aut-idem-an.htm
Copyright © 2014 | http://www.neuromedizin.de ist ein Dienst der MedienCompany GmbH. | Medizin-Medienverlag | Amselweg 2, 83229 Aschau i. Chiemgau | Geschäftsführer: Beate Döring | Amtsgericht Traunstein | HRB 19711 | USt-IdNr.: DE 223237239