Deutsches Institut für Menschenrechte pocht auf mehr barrierefreie Arztpraxen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ab dem 1. Januar 2020 im Internet nach bundesweit einheitlichen Kriterien über die Barrierefreiheit von Arztpraxen informieren. Grundlage ist eine entsprechende Informationspflicht des im Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (§ 75 SGB V). Darauf weist anlässlich des Internationalen Tags der Menschen mit Behinderungen am 3.12. das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. hin. Gefordert wird vom Institut mehr Barrierefreiheit in Arztpraxen.

Nur 21 Prozent der Arztpraxen sind barrierefrei

"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maß auf medizinische Unterstützung angewiesen, können sie aber oft nicht in Anspruch nehmen, weil Arztpraxen nicht barrierefrei sind", erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Lediglich 21 Prozent der Arztpraxen sind für Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, zugänglich und nur 11 Prozent erfüllen mindestens drei Kriterien der Barrierefreiheit. Ein Überblick über die Barrierefreiheit von Arztpraxen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlich definierten Kriterienkatalogs, der alle Arten von Beeinträchtigungen berücksichtigt, fehlt bislang.

Bundesweit einheitlich definierter Kriterienkatalog fehlt

"Es ist dringend notwendig, dass der Kriterienkatalog Barrierefreiheit umfassend versteht. Denn Menschen mit Behinderungen haben sehr unterschiedliche Bedarfe. Sie reichen von Information und Kommunikation in Gebärdensprache oder Leichter Sprache bis hin zu barrierefreien Räumlichkeiten und Geräten. Deshalb ist es wichtig, dass die Arztpraxen im Rahmen der neu geschaffenen Informationspflicht genau benennen, welche Vorkehrungen für Barrierefreiheit sie getroffen haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sollte bei der Entwicklung von Kriterien für die Feststellung von Barrierefreiheit unbedingt die Expertise von Menschen mit Behinderungen hinzuziehen", empfiehlt Rudolf. 

Quelle: ots

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