Ein Vertragsarzt kann die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten nicht einfach ablehnen. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 12 KA 91/13) bestätigt diese Auffassung, zeigt jedoch gewisse Spielräume auf. Im verhandelten Fall wollte ein Facharzt für Augenheilkunde nach mehreren Wirtschaftlichkeitsprüfungen Patienten nur noch privat behandeln. Die dagegen von der KV eingeforderte Mindestsprechzeit für GKV-Patienten von 20 Wochenstunden wollte er mit über Jahre aufgehäuften „Überstunden“ ausgleichen. Der Arzt verweigerte die Behandlung auf Versichertenkarte und vergab Termine nur noch an Patienten, die einer privaten Abrechnung zustimmten. Darin sahen die Sozialrichter Verstöße gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Weder sei es möglich, Überleistungen in Folgequartale zu übernehmen, noch dürfe eine bevorzugte Behandlung von Kassenpatienten von privaten Zuzahlungen abhängen. Fachanwalt Jan Willkomm hält es allerdings für möglich, mildere Formen der Weigerung durchzusetzen.
(mmh)
Möglichkeiten und GrenzenZurück zur Startseite