Eine Krankenkasse muss die Kosten einer Soziotherapie auch bei wiederholter Verordnung übernehmen: Mit dieser vor kurzem auch schriftlich vorgelegten Entscheidung (Az. B 1/3 KR 21/08 R) widersprach das Bundessozialgericht einer restriktiven Auslegung des Passus "120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall" in den EBM-Vorgaben zur Verordnung einer Soziotherapie. Im konkreten Fall hatte der Arzt einer Patientin mit Antriebsschwäche und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit aufgrund von Schizophrenie insgesamt 60 Einheiten Soziotherapie verschrieben. Die zuständige Krankenkasse verweigerte nicht nur die Bezahlung von Einheiten dieser Verordnung, die später als drei Jahre nach dem Verordnungsdatum absolviert wurden, sondern auch eine erneute Verordnung: Der Therapieanspruch sei insgesamt auf drei Jahre pro Krankheitsfall begrenzt. Die Richter am BSG hingegen sahen das Hauptziel einer Soziotherapie im Vermeiden teurer Klinikaufenthalte. Demnach entstehe bei fortdauernder Krankheit der Therapieanspruch nach drei Jahren erneut.
(mmh)
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