Quo vadis GOÄ ?GOÄ 2024? - Ein Kommentar von Dr. med. Wolfgang Goldmann, Facharzt und Abrechnungsexperte

Welche Gebührenordnung kann schon ihren 28. Geburtstag feiern? Der EBM jedenfalls nicht. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existiert schon seit 1996 in der jetzigen Form. Die letzten öffentlichen Diskussionen über eine neue GOÄ wollten uns glauben machen, dass ihre Einführung unmittelbar vor der Tür steht. Rückschauend betrachtet hat es in den letzten 26 Jahren diese Situation schon öfter gegeben. Passiert ist nichts! Auch jetzt ist der Traum (oder Alptraum?) wieder zerplatzt. Fragen wir uns doch ernsthaft, was von einer neuen GOÄ zu erwarten gewesen wäre. Einführung von Leistungskomplexen, wie wir sie vom EBM her kennen? Eine scheinbare Anhebung der Honorierung, die von einer Vielzahl an Ausschlussziffern letztlich zu einer Verschlechterung unter dem Strich führt? Die Abschaffung der Analogziffern und Neuaufnahme von neuen Ziffern und Leistungslegenden? Die strenge Geheimhaltung der Entwürfe erinnert an TTIP. Vielleicht ist man sich bei den Schöpfern der GOÄ-Entwürfe sicher, dass diese eine öffentliche Diskussion nicht überstehen würden. Man berichtete ja schon von einer „EBM-isierung“ der GOÄ.

In Zeiten der knappen Kassen ist für die Ärzte, die ja ohnehin viel zu viel Geld verdienen (nach Meinung der Laienpresse und der Politiker), trotz deutlich gestiegenem Versorgungsbedarf nichts mehr übrig. Folglich könnte es nur eine solche GOÄ werden, die oberflächlich wie eine Verbesserung aussieht, in Wirklichkeit aber gewaltige Minderhonorierung zur Folge hätte. Die privaten Krankenversicherer und insbesondere die Beihilfe könnten sich ins Fäustchen lachen.

Die Kernfrage ist, ob die Ärzte sich dafür stark machen sollten, dass es zu einer neuen GOÄ kommt oder ob es nicht besser wäre, wenn die Ärzte sich mit der derzeitigen GOÄ eingehender beschäftigen würden und die Abrechnung nicht nur der teilweise schlecht geschulten MFA oder einer privaten Abrechnungsstelle, die nur die Abrechnungsziffern in die Rechnung umsetzt, überlassen würden. Private Abrechnungsstellen können aus einer unzureichenden Angabe der GOÄ-Ziffern von selbst nichts Besseres machen. Der einzige Vorteil ist das Mahnwesen. Der Umgang mit den Ziffern der GOÄ zur korrekten Leistungsabbildung der tatsächlich geleisteten Arbeit ist wie Klavierspielen, das auch nicht in kurzer Zeit erlernt werden kann. Die derzeitige GOÄ als Klavier betrachtet ist aber von hoher Qualität. Soll man wirklich das Klavier austauschen, wenn man mit nur einem Finger nicht einmal „Hänschen klein“ spielen kann?

Das einzige, was man sinnvollerweise an der jetzigen GOÄ ändern könnte, ist der Punktwert. Eine Anhebung auf 15 Cent wäre nach 25 Jahren ein angemessener Inflationsausgleich. Ein solches Gesetz, das durch Bundestag und Bundesrat müsste, könnte man in einem einzigen Satz formulieren. Eine durchaus zumutbare Aufgabe für einen Abgeordneten. Die Erhöhung des Punktwertes hätte zudem den Vorteil, dass die Honorarerhöhung für alle Beteiligten transparent wäre. Das zukünftige Honoraranforderungsvolumen wäre berechenbar. Ärzte, die sich die letzten 25 Jahre nicht um Kenntnisse in der GOÄ bemüht haben, werden es in den nächsten 20 Jahren sicher auch nicht tun. Insofern ist eine Leistungsvermehrung dann nicht zu befürchten.

Mein Fazit: An der jetzigen GOÄ müsste nur als angemessener Inflationsausgleich der Punktwert geändert werden. Das ist ohne großen Aufwand bei allen beteiligten Stellen machbar und das schönste wäre: Die Ärzte hätten nicht nur den Schein einer Honoraranhebung.

Dr. Goldmann ist Abrechnungsexperte im Bereich der ärztlichen Gebührenordnungen GOÄ und EBM. Er ist zudem seit Jahren ein erfahrener ICD-10-Kodierungsspezialist und Mitglied der ICD-10-Arbeitsgruppe beim Zentralinstitut für die Kassenärztlichen Versorgung (ZI).

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Quellen-URL (abgerufen am 29.03.2024 - 07:47): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Quo-vadis-GOAe--.htm
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