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Betreuungsverfügung (April 2024): PDF-Formular richtig ausfüllen

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Eine gute Vorsorge ist auch im April 2024 erst vollständig, wenn auch eine Betreuungsverfügung erstellt ist. Diese ist eines der drei wichtigsten Vorsorgedokumente und damit unverzichtbar. Dennoch ist vielen Menschen diese Verfügung völlig unbekannt. Dabei steigt in Deutschland die Zahl der Betreuten, derzeit sind es ca. 1,5 Mio. Personen. Dieses Thema kann daher sehr schnell auch im persönlichen Umfeld relevant werden. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob es um Singles, Ehepartner, Eltern, Studenten oder Senioren geht, noch um die Herkunft aus Berlin, Bayern, Hessen oder NRW. Jeder in Deutschland benötigt daher neben einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung.

Was ist sie? Weshalb benötigt man sie so dringend? Wo liegt der Unterschied zu anderen Vorsorgedokumenten? Wie hoch sind die Kosten? Alles Wichtige, was Sie im April 2024 hierzu wissen müssen, erklären wir Ihnen hier einfach und verständlich.

Wichtige Antworten zur Betreuungsverfügung im April 2024

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Wieso ist sie so wichtig?

Wie kommt es zu einer Betreuung?

Wie wähle ich den richtigen Betreuer?

Wie wählt das Gericht den Betreuer für mich?

Gesetzliche Betreuung: Besuchsrecht, Unterbringung, Behandlung, Vermögen?

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Wie vermeide ich die gleichzeitige Vertretung durch Betreuer und Bevollmächtigtem?

Was kostet eine Betreuung?

Wieso ist gute Vorsorge günstiger?

 

 

Das Wichtigste zur Betreuungsverfügung im April 2024

  •   Warum brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Sie brauchen eine Betreuungsverfügung, damit das Gericht im Fall der Bestellung eines Betreuers die Möglichkeit hat, eine von Ihnen genannte Vertrauensperson hierfür einzusetzen.

  •   Wo hinterlege ich eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung sollten Sie genauso wie Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung so aufbewahren, dass Ihr Vertreter direkt auf sie zugreifen kann. Hierzu bietet sich traditionell ein spezieller Ordner zu Hause oder neuerdings die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis bei PatientenverfügungPlus an, damit die Dokumente von Ärzten oder Vertretern bei Bedarf jederzeit im Volltext online eingesehen werden können.

  •   Betreuungsverfügung: was bedeutet es?

Eine Betreuungsverfügung wird immer dann relevant, wenn keine oder eine ungültige Vorsorgevollmacht existiert. Denn dann muss für Sie durch ein Gericht ein Betreuer eingesetzt werden.

  •   Wer beglaubigt eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung beglaubigt ein Notar oder sehr kostengünstig eine hierzu ermächtigte Behörde. Fragen Sie hierfür bei Ihrer Gemeinde nach. Normalerweise muss eine Betreuungsverfügung jedoch nicht beglaubigt werden.

  •   Wo bekomme ich eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung bekommen Sie nach Beantwortung unseres Fragebogens automatisch als PDF Dokument in Ihrem Benutzerkonto um Ausdrucken.

  •   Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Auf eine Betreuungsverfügung wird zurückgegriffen, wenn keine, nur eine unvollständige oder eine unwirksame Vorsorgevollmacht vorliegt. Dann sucht ein Gericht nach einem geeigneten Vertreter für Sie und greift hierzu grundsätzlich auf die in der Verfügung genannte Person zurück. Sie ist fester Bestandteil der Vorsorgedokumente und ergänzt eine Vorsorgevollmacht quasi wie ein zweiter Fallschirm beim Fallschirmspringen. Auf sie darf nicht verzichtet werden.

  •   Ab wann gilt eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung gilt, wenn keine, nur eine unvollständige oder eine unwirksame Vorsorgevollmacht vorliegt.

  •   Wer braucht eine Betreuungsverfügung?

Jeder braucht eine Betreuungsverfügung, denn sie dient als Rettungsschirm für den Fall, dass z.B. die Vorsorgevollmacht nicht mehr gefunden wird. Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Vorsorgedokumente.

  •   Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wen das Gericht für Sie als Betreuer einsetzen soll.

 

Was ist eine Betreuungsverfügung? 

In dieser wird gemäß § 1814 BGB festgelegt, dass das Betreuungsgericht im Falle einer gerichtlich erforderlichen Betreuung einer Person einen Betreuer zur Seite stellen kann. Es handelt sich bei der Verfügung um eine zwingende – da gerichtliche – Bestellung eines Vertreters. Dieser wird als Betreuer bezeichnet.

Wieso ist sie so wichtig?

Eine Betreuungsverfügung wird immer dann relevant, wenn ein Mensch Entscheidungen für sich nicht mehr selbst treffen kann und er für seine Angelegenheiten keinen Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht benannt hat. Denn für jeden Menschen muss von Gesetzes wegen sichergestellt sein, dass er wirksam Entscheidungen für sich treffen kann. Ist dies aufgrund von z.B. einer Krankheit nicht mehr möglich, es wird ein rechtlicher Vertreter benötigt.

Als Vertreter fungieren allerdings nicht automatisch die eigenen Verwandten (Eltern, Lebenspartner oder Ehepartner, Kinder, etc.). Ein Vertreter muss daher explizit ernannt werden. Gibt es jedoch keinen Bevollmächtigten aus einer Vorsorgevollmacht oder ist die Vorsorgevollmacht unvollständig oder sogar unwirksam, hat das Betreuungsgericht eine Person als Betreuer zu bestimmen. Hierfür werden vom Gericht neben Verwandten auch oft fremde Personen bestimmt.

Der Betreuer kann rechtlich verbindlich z.B. die medizinische Behandlung und die finanziellen Angelegenheiten für die betreute Person bestimmen. Dabei ist er an die Vorschläge der Familie (Ehepartner, Kinder, etc.) nicht gebunden! In der Regel sind die nahen Angehörigen bei einem solchen Betreuungsverfahren zwar anzuhören, doch handelt es sich bei der Entscheidung zur Einsetzund des Betreuers um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Es existierten insbesonders bis Ende 2022 viele Fälle, in denen selbst den Kindern nicht bewusst war, dass ein Betreuungsverfahren für ihre Eltern in die Wege geleitet und ein Betreuer bestellt wurde. Aufgrund gesetzlicher Änderungen werden nahe Angehörige jetzt eher berücksichtigt.

Die Betreuungsverfügung bleibt weiterhin unglaublich wichtig: Damit im Ernstfall erst gar keine fremde Person in den sensibelsten Angelegenheiten der Familie tätig werden kann, benötigt jeder Mensch rechtswirksame Vorsorgeunterlagen!

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„Ich habe PatientenverfügungPlus gegründet,
um jedem den Zugang zu einer wirksamen und bezahlbaren Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.“
Rechtsanwalt Dr. Christian Probst
Gründer von PatientenverfügungPlus
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Wie kommt es im April 2024 zu einer Betreuung?

Ein Betreuer wird nur dann bestellt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln. Das heißt, wenn die Person keine wirksame Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erteilt hat oder wenn die darin benannten Personen nicht geeignet oder nicht bereit sind, die Aufgaben zu übernehmen. Zuständig ist das Amtsgericht und dort die Abteilung für Betreuungssachen. Das Amtsgericht wird dann als Betreuungsgericht bezeichnet.

Das Betreuungsgericht wird auf Anregung der betroffenen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Angehöriger, Nachbar, Arzt) tätig. Ein Antrag auf Betreuung steht auch anderen Personen offen. Neben nahen Angehörigen können auch andere Kontaktpersonen an das Betreuungsgericht herantreten. Beispielsweise können enge Verwandte ein Betreuungsverfahren beantragen, wenn auffällt, dass ein Familienangehöriger rechtliche Entscheidungen bei fortschreitender Demenz nicht mehr eigenständig vornehmen kann oder Geschäftspartner Unregelmäßigkeiten bemerken (z.B. der Wohnungsvermieter erhält keine Miete mehr). Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist und welche Aufgabenbereiche (z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) der Betreuer übernehmen soll.

Fällt ein Patient im Krankenhaus in einen Zustand, in dem er nicht mehr selbst handeln kann (z.B. Bewusstlosigkeit), ohne dass ein Vertreter aufgrund einer Vorsorgevollmacht vorhanden ist, müssen die Ärzte beim Gericht ein Betreuungsverfahren einleiten. Eine solche Vorgehensweise wird standardmäßig von der Klinik durchgeführt. Denn für jede Person muss gewährleistet sein, dass sie handlungsfähig ist, auch und gerade im Krankheitsfall. Dies wird daher in solchen Fällen durch einen Betreuer gewährleistet. Die Ärzte benötigen für die Behandlung einen Ansprechpartner, der rechtlich verbindlich in die anstehende Behandlung einwilligen kann.

Auswahl des richtigen Betreuers für die Betreuungsverfügung

Es ist ratsam, dieselben Personen aus der Vorsorgevollmacht auch als Betreuer in der Betreuungsverfügung zu benennen. Dies stellt sicher, dass die gleichen Personen Verantwortung übernehmen. Und zwar unabhängig von der Grundlage des Dokuments. Zudem entsteht bei der Einsetzung der gleichen Personen kein Kompetenzgerangel zwischen Bevollmächtigtem und Betreuer. Um vor unvorhergesehenen Entwicklungen gewappnet zu sein, sollte natürlich auch hier an Ersatzpersonen gedacht werden.

Auswahl des Betreuers durch das Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht prüft im Rahmen des Antrags, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind, also ob die Person noch selbst agieren kann. Wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer für sie bestellen. Der Betreuer soll die Person unterstützen, beraten und vertreten, soweit es nötig ist.

In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt. Ist dies der Fall, muss in der Regel keine Betreuung angeordnet werden.

Werden die Voraussetzungen für eine Betreuung grundsätzlich bejaht, wird ein geeigneter Betreuer als Vertreter des Betroffenen ausgesucht. Das Gericht sucht auch nach einer Betreuungsverfügung, um die Wünsche des Betroffenen bei der Bestellung seines Betreuers berücksichtigen zu können. Liegt dem Betreuungsgericht eine wirksame Verfügung vor, greift es in der Regel auf die darin genannte Person bei der Bestellung des Betreuers zurück. Damit ist einzig eine in guten Tagen erstelltes Betreuungsdokument geeignet, um eine bestimmte Person dem Betreuungsgericht als den eigenen Betreuer vorzuschlagen und damit böse Überraschungen zu vermeiden. Das Betreuungsgericht hält sich an die Verfügung des Betroffenen, wenn dies in der konkreten Bedarfssituation auch noch seinem Wohl entspricht. Es ist dazu aber nicht verpflichtet. Wenn objektive Gründe dagegen sprechen, wird das Betreuungsgericht die in der Verfügung genannte Person nicht als Betreuer einsetzen. Als solch ein Grund kommt beispielsweise eine veränderte Situation in Betracht, bei der der potentielle Betreuer deutliches Handeln gegen das Wohl des Betroffenen zeigt wie bei einer dauerhaften schweren Auseinandersetzung.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht gemäß § 1816 BGB die Wünsche und das Wohl der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Betreuer soll möglichst eine persönliche Beziehung zu der Person haben oder zumindest bereit sein, eine solche aufzubauen. Er soll auch fachlich und menschlich geeignet sein, die Aufgaben zu erfüllen. Liegt keine entsprechende Verfügung vor oder können ihre Regelungen nicht berücksichtigt werden, wählt das Betreuungsgericht nach eigenem Ermessen einen Betreuer aus. Beispiele hierfür sind Situationen, in denen keine Vorschläge des Betroffenen für die Person des Betreuers vorliegen oder die ausgewählte Person nicht verfügbar, verstorben oder aus Sicht des Gerichts ungeeignet ist. Letzteres kann angenommen werden, wenn der vom Betroffenen benannte Betreuer selbst unter Betreuung steht oder aufgrund weiter Entfernung sich um die Belange des Betreuten nicht angemessen kümmern kann. Ein Betreuer aus Bayern kann somit kaum eine Betreuung in NRW vornehmen, dazu sind die Orte zu weit voneinander entfernt.

Das Betreuungsgericht erwägt bei der Auswahl eines Betreuers neben Angehörigen auch ehrenamtlich tätige Betreuer sowie Berufsbetreuer (z.B. Rechtsanwälte oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins). Das Gericht bevorzugt ehrenamtliche Betreuer, die meist Angehörige oder nahestehende Personen sind. Wenn es keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt oder wenn die betroffene Person dies wünscht, kann das Gericht gemäß § 1818 BGB auch einen beruflichen Betreuer bestellen. Das sind meist Rechtsanwälte oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder -behörden. Die Auswahl eines Familienangehörigen ist daher keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Denn im Vordergrund der Bestellung eines Betreuers steht die Eignung für die anstehenden Aufgaben und das Wohl des Betreuten. Berufsbetreuer werden daher eingesetzt, wenn aufgrund eines Notfalls schnell entschieden werden muss, die Angehörigen nicht bekannt oder erreichbar oder sie für die Aufgabe nicht geeignet sind. Ist ein Berufsbetreuer bestellt, waltet dieser seines Amtes. Eine Änderung der Person des Betreuers können Angehörige nur mit einem aufwändigen Antrag bei Gericht erzielen, wozu in der Regel ein Rechtsanwalt zu Hilfe gezogen werden muss. Ein solches Verfahren kann sich zeitlich auch durchaus hinziehen und ist mit viel Stress und hohen Ausgaben verbunden.

Das Gericht hört die betroffene Person an und fragt sie nach ihren Vorstellungen und Präferenzen. Das Gericht kann auch andere Personen befragen, die die betroffene Person kennen oder etwas über ihre Situation wissen. Außerdem holt das Gericht ein ärztliches Gutachten ein, um den Gesundheitszustand und den Hilfebedarf der betroffenen Person festzustellen.

Ein Betreuungsdokument kann auch dazu genutzt werden, um bestimmte Personen als Betreuer ausdrücklich auszuschließen. Diese Festlegungen werden vom Betreuungsgericht auch grundsätzlich beachtet.

Auswahl des Betreuers durch Demenzkranke 

Menschen, die an Demenz erkranken, sind oft nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern und werden in der Folge als geschäftsunfähig eingestuft. Dann benötigen sie einen gesetzlichen Betreuer. Dies kann eine Person aus dem persönlichen Umfeld sein. Wenn das nicht möglich sein sollte, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Der Betroffene darf jedoch wählen, wer sie als Betreuer vertreten soll.

Gesetzliche Betreuer regeln für Demenzkranke alle Dinge, die sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung ausführen können. Ob es dabei etwa um gesundheitliche Fragen oder Bankgeschäfte geht - die Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Die Betreuer selbst hingegen kann der Demenzkranke unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und natürlichen Einsichtsfähigkeit vorschlagen. Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich, wenn das Wohl des Erkrankten gefährdet sein könnte. Für diese Regelung lag folgender Fall zugrunde:

Eine 74-jährige an Demenz erkrankte Frau wurde bislang von ihrem Ehemann betreut, bis Nichte und Schwägerin der Betroffenen beim Amtsgericht beantragten, einen Berufsbetreuer zu bestellen, da sie nicht überzeugt waren, dass sich der Ehemann zuverlässig um seine Frau kümmert und sie pflegt. Darüber hinaus waren die Frauen nicht sicher, ob der Mann die gesundheitliche Lage richtig einschätzte. Mit dem vom Betreuungsgericht bestellten Berufsbetreuer war die Frau jedoch nicht einverstanden. Sie wollte ausdrücklich weiterhin von ihrem Mann betreut werden. Diese Willensäußerung der Demenzerkrankten reichte aus, um ihren Ehemann zum gesetzlichen Betreuer zu machen. Sollte allerdings eine konkrete Gefahr dadurch bestehen, dass der Mann ihren Gesundheitszustand nicht richtig einschätzt, könnte eine Mitbetreuung durch einen Berufsbetreuer in Frage kommen.

Was sind die Rechte und Pflichten des Betreuers?

Der Betreuer hat gemäß §§ 1821, 1823 BGB die Pflicht, die betroffene Person in ihrem Sinne zu vertreten und ihre Interessen zu wahren. Er hat sich regelmäßig um die betroffene Person zu kümmern und mit ihr zu kommunizieren. Er hat auch Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzulegen und über seine Tätigkeit zu berichten.

Der Betreuer hat das Recht, im Rahmen seines Aufgabenkreises für die betroffene Person zu handeln und Entscheidungen zu treffen (§ 1815 BGB). Er kann zum Beispiel Verträge abschließen oder kündigen, Geld anlegen oder ausgeben, medizinische Behandlungen zustimmen oder ablehnen oder einen Wohnortwechsel veranlassen.

Der Betreuer muss aber gemäß § 1821 BGB immer den Willen und das Wohl der betroffenen Person beachten und versuchen, diese so weit wie möglich an den Entscheidungen zu beteiligen. Er darf nur dann gegen den Willen der betroffenen Person handeln, wenn dies unbedingt erforderlich ist und vom Gericht genehmigt wurde.

Wie lange dauert eine Betreuung?

Eine Betreuung ist immer zeitlich befristet und wird regelmäßig vom Gericht überprüft. Das Gericht kann eine Betreuung verlängern, ändern oder aufheben, je nachdem wie sich die Situation der betroffenen Person entwickelt hat.

Eine Betreuung endet auch dann, wenn die betroffene Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder wenn sie eine wirksame Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erteilt hat. Eine Betreuung endet auch mit dem Tod der betroffenen Person.

Wie kann man eine Betreuung vermeiden?

Eine Betreuung kann vermieden werden, wenn man rechtzeitig Vorsorge trifft. Das heißt, wenn man eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt, für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht kann für alle oder bestimmte Bereiche erteilt werden und muss schriftlich festgehalten werden.

Eine andere Möglichkeit ist, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Das ist eine schriftliche Erklärung, in der man seine Wünsche und Vorstellungen für den Fall einer Betreuung äußert. Man kann zum Beispiel angeben, wer als Betreuer in Frage kommt oder wer nicht, welche Aufgabenbereiche der Betreuer übernehmen soll oder welche nicht, welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen man wünscht oder ablehnt.

Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sollte man an einem sicheren Ort wie mit dem Notfallausweis hinterlegen und einer Vertrauensperson mitteilen. Das erleichtert es, die Verfügungen im Bedarfsfall zu finden und zu berücksichtigen.

Gesetzliche Betreuung: Besuchsrecht, Unterbringung, Behandlung, Vermögen

In Abhängigkeit davon, für welche Bereiche der gesetzliche Betreuer zuständig ist, können seine Eingriffsbefugnisse auch das Umgangsrecht mit Familienangehörigen umfassen. 

Auch was die Unterbringung der betreuten Person betrifft, hat der gesetzlich bestellte Betreuer – sofern er vom Gericht auch für diesen Lebensbereich eingesetzt wurde – weitreichende Befugnisse. Vor allem das Thema Zwangsunterbringung ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Sehr wenigen Personen ist klar, dass der Anstoß zu dieser freiheitsentziehenden und extremen Maßnahme ebenfalls von einem gesetzlichen Betreuer ausgehen kann.

Das Gleiche gilt für ärztliche Maßnahmen. Trifft man keine entsprechende Vorsorge durch das Verfassen einer Vorsorgevollmacht, kann es passieren, dass die Zuständigkeit für medizinische Maßnahmen in den Verantwortungsbereich des gesetzlich bestellten Betreuers fällt. Die existenziellen Entscheidungen über die Gesundheit des Betreuten fallen nun einem fremden Menschen zu.

 

Als letztes wäre der Bereich Vermögen und Finanzen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Betreuung zu nennen. Wenn Sie verhindern wollen, dass eine fremde Person über Ihr Eigentum verfügt und möglicherweise Maßnahmen trifft, die Ihren oder den Interessen Ihrer Angehörigen entgegenlaufen, so sorgen sie rechtzeitig vor. Mithilfe der von uns erstellten Dokumente können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen auch in Zukunft wahrgenommen werden und Ihr Wohlergehen nicht von fremden Entscheidungen abhängt.

 

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Gleichzeitige Vertretung durch Betreuer und Bevollmächtigten vermeiden

Ein Betreuer wird vom Gericht für ein genau benanntes Aufgabenfeld bestellt, in dem er für den Betreuten tätig werden darf. Dies kann in der Spannbreite zwischen sämtlichen sowie einzelnen (z.B. bei Vermögensfragen auch das Girokonto und Sparbuch sowie Immobilien) Lebensbereichen liegen.

Ist der Betreuer nur für einen einzelnen Bereich bestellt, darf er in den übrigen Gebieten nicht tätig werden. Für den weiteren Bereich wird entweder keine Betreuung erforderlich oder es gibt eine andere Person, die z.B. durch eine auf diesen einen Bereich begrenzte Vorsorgevollmacht außerhalb der Betreuung eingesetzt ist. Solche Konstellationen, in denen sowohl ein Betreuer als auch ein Bevollmächtigter vorhanden sind, können sehr kompliziert werden. Denn beide werden gleichzeitig für die betreute Person tätig: Betreuer z.B. für den Lebensbereich Vermögenssorge und Bevollmächtigter z.B. für den Bereich Gesundheitssorge. In manchen Situationen kommt es bei ihrer Tätigkeit zu Überschneidungen der beiden Bereiche. Beispielsweise fällt in der Pflege die Auswahl eines Pflegeheims sowohl in den Bereich von Gesundheit als auch Vermögen. Ist in dieser Hinsicht eine Einigung der beiden Vertreter nicht möglich, muss das Betreuungsgericht entscheiden. Dieses Verfahren ist mühsam und die Entscheidung hängt an einer fremden Person, nämlich dem Richter oder der Richterin.

Am besten ist es daher, man bestimmt mit einer wirksamen PDF-Vorlage von PatientenverfügungPlus für eine Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung, dass nur ein Vertreter für einen gleichzeitig tätig sein kann.

Kontrolle des Betreuers

Betreuer unterliegen im Unterschied zu Bevollmächtigten durch Vorsorgevollmacht stärkerer Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Ein Betreuer hat jährlich über seine Tätigkeit sowie die Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Hier zeigt sich der höhere Aufwand einer Betreuung deutlich. Im Gegensatz dazu gibt es bei einer Bevollmächtigung mittels Vorsorgevollmacht außer im Fall einer Kontrollbetreuung keine weitere Kontrollebene.

Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht möglich?

Eine Vorsorge kann auch nur mit den Dokumenten Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen vorhanden sind, die Aufgaben im Rahmen einer Bevollmächtigung durch eine Vorsorgevollmacht vornehmen können. Mit einem Dokument zur Betreuung können dann beispielsweise eine Vertrauensperson wie ein Rechtsanwalt als Betreuer erwähnt oder unerwünschte Personen von der Betreuung ausgeschlossen werden.

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sowie Testament

Der wichtigste Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass sich erstere an das Betreuungsgericht mit dem Vorschlag richtet, eine bestimmte Person als Betreuer festzulegen oder hiervon auszuschließen, wenn eine gerichtliche Betreuung der eigenen Person notwendig wird. Mit einer Vorsorgevollmacht wird im Unterschied dazu ohne Einschlatung eines Gerichts wirksam ein Vertreter für den Fall benannt, dass man später nicht mehr selbst für sich handeln kann. Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Betreuungsverfügung zu ersetzen und die hohen Kosten für eine Berufsbetreuung von ca. 5.000 Euro im ersten Jahr zu vermeiden. Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass lediglich ein Wunsch an das Gericht formuliert wird, das Gericht den Vorschlag jedoch überprüfen kann und daran nicht gebunden ist. Eine Betreuungsverfügung ist daher auch trotz einer Vorsorgevollmacht sinnvoll und erforderlich.

Der Unterschied zu einem Testament besteht darin, dass die Betreuungsverfügung die Vertretung während des Lebens regelt, während das Testament für den Todesfall die Verteilung des Erbes regelt. Beide Dokumente regeln daher zwei völlig unterschiedliche Dinge. Man benötigt deshalb beide Dokumente, denn der Inhalt ist völlig unterschiedlich und hat nichts miteinander zu tun. Denn die Verfügung regelt die Dinge während des Lebens, wohingegen das Testament die Nachfolge nach dem Tod bestimmt.  

Gültigkeit von online ausgefüllten Vorlagen mit PDF Download

Wird die Verfügung im April 2024 mit Hilfe der ausgezeichneten Vorlage von PatientenverfügungPlus online ausgefüllt, als PDF Download ausgedruckt und mit der eigenen Unterschrift versehen entsteht daraus ein rechtlich wirksames Dokument mit der eigenen Unterschrift. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt, wenn es einmal wirksam errichtet wurde. Selbstverständlich kann man seine Regelung jederzeit rückgängig machen, in dem man das Dokument bei sich vernichtet. Zudem sollten die an andere Personen gegebenen Exemplare ebenfalls unbedingt zurückgefordert werden.

Die Erstellung des Dokuments auf Englisch oder Türkisch ist möglich. Dabei sollte aber bedacht werden, dass eine wirksame deutsche Übersetzung für das Gericht vorhanden ist. Denn das Betreuungsgericht wird nur Dokumente auf Deutsch berücksichtigen.
 


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Notarielle Beglaubigung

Für die Wirksamkeit einer solchen Verfügung ist grundsätzlich keine notarielle Beglaubigung notwendig. Die eigenhändige handschriftliche Unterschrift reicht für ein gültiges Dokument vollkommen aus. Die Einschaltung eines Notars ist lediglich dann sinnvoll, wenn durch notarielle Beglaubigung verbindlich festgestellt werden soll, dass der Ersteller des Dokuments bei der Errichtung Geschäftsfähigkeit besaß und daher die Verfügung wirksam ist. Diese Option sollten Personen erwägen, bei denen sich hier Zweifel ergeben können (beispielsweise bei Personen mit Demenz wie Alzheimer oder Parkinson oder bei Pflege von Personen im Pflegeheim).

Kosten für Betreuer bei einer Betreuung

Wird die Betreuung von einem ehrenamtlich tätigen Betreuer übernommen, fallen grundsätzlich keine Kosten an. Da ehrenamtliche Betreuungen jedoch selten sind, trifft dies nur für einen geringen Teil der Betreuungen zu. Aber auch ehrenamtlich Tätige arbeiten nicht völlig kostenlos. Ihnen steht ein pauschaler Aufwendungsersatz zu, so dass die Tätigkeit faktisch nicht kostenlos ist. Diese Aufwandspauschale beträgt derzeit ca. 425 Euro, ist steuerbefreit und jährlich vom Betreuten an den Betreuer zu zahlen.

Wird wie im Regelfall ein Berufsbetreuer (z.B. ein Rechtsanwalt oder Mitglied eines Betreuungsvereins) bestellt, fallen für den Betreuten monatliche Kosten an. Da die Betreuung durch einen Berufsbetreuer die Regel ist, ist die Betreuung daher nicht gratis. Zur Berechnung der Vergütung gibt es feste Rechengrößen. Der Betreuer wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt.

Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Vergütungsstufen für einen Berufsbetreuer. Derzeit steht einem Berufsbetreuer nach dem Gesetz bei einer langfristigen Betreuung einer vermögenden Person ab dem zweiten Jahr der Betreuung eine Vergütung zwischen ca. 70 Euro und 200 Euro im Monat, bei einem mittellosen Betreuten zwischen ca. 50 Euro und 150 Euro im Monat zu. In den ersten Monaten nach Übernahme der Betreuung liegt die Vergütung wegen der in der Regel benötigten Einarbeitungszeit etwas darüber. So können für die Bezahlung des Betreuers schnell um die 2.400 Euro pro Jahr zusammenkommen.

Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht kann eine teure Betreuung vermieden und somit Kosten gespart werden. Denn eine mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Vertrauensperson ist im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer grundsätzlich ehrenamtlich und damit kostenlos für Ihre Belange tätig. 

Gute Vorsorge ist günstiger als Betreuung

Es zeigt sich somit, dass eine in gesunden Tagen versäumte oder aus Kostengründen falsch verstandene Sparsamkeit bei der Gestaltung einer geeigneten Vorsorge vermieden werden sollte. Eine Betreuung wird mit den Jahren sehr teuer.

Fakt ist, dass Vorsorge in jedem Fall Geld kostet. Eine Betreuung wird mit den Jahren sehr teuer. Daher sollte besser am Anfang gut in fundierte Vorsorgeunterlagen von PatientenverfügungPlus investiert werden, als am Ende mit plötzlichen, unvermeidlichen hohen Kosten für Gerichte, Betreuer und Behörden ein Vielfaches zu bezahlen. Es ist daher äußerst ratsam, in gesunden Tagen eine gute Vorsorgeregelung zu treffen. Am besten mit einem online ausgefüllten Formular von PatientenverfügungPlus, das als individuelles PDF erstellt, zum Download bereit gestellt und ausgedruckt wird. Der dafür aufgewandte Betrag ist bei einer guten Lösung sehr gut angelegt. Denn er garantiert nicht nur den eigenen Willen und spart den Angehörigen Ärger, sondern zahlt sich am Ende sogar richtig aus. Insbesondere durch die Online-Hinterlegung im Vorsorgeregister. Sprechen Sie auch mit Ihren Angehörigen darüber, z.B. in einem Elterngespräch.

Betreuung der Kinder regeln

Nicht außer Acht lassen darf man, wer für die minderjährigen Kinder und Jugendlichen verantwortlich sein soll, wenn für die Eltern die Betreuung erforderlich wird. Damit die Kinder auch ohne die Hilfe der eigenen Eltern groß werden, sollten die Eltern mit einer Sorgerechtsverfügung einen rechtlichen Vertreter für das Kind bestellen. Somit kann eine mit den Eltern aber auch den Kindern vertraute Person die Erziehung der Eltern in deren Sinne fortsetzen. 

 

Wichtige Punkte in der Übersicht

  •   Warum brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Sie brauchen eine Betreuungsverfügung, damit das Gericht im Fall der Bestellung eines Betreuers die Möglichkeit hat, eine von Ihnen genannte Vertrauensperson hierfür einzusetzen.

  •   Wo hinterlege ich eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung sollten Sie genauso wie Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung so aufbewahren, dass Ihr Vertreter direkt auf sie zugreifen kann. Hierzu bietet sich traditionell ein spezieller Ordner zu Hause oder neuerdings die Online-Hinterlegung der Dokumente mit Notfallausweis bei PatientenverfügungPlus an, damit die Dokumente von Ärzten oder Vertretern bei Bedarf jederzeit im Volltext online eingesehen werden können.

  •   Betreuungsverfügung: was bedeutet es?

Eine Betreuungsverfügung wird immer dann relevant, wenn keine oder eine ungültige Vorsorgevollmacht existiert. Denn dann muss für Sie durch ein Gericht ein Betreuer eingesetzt werden.

  •   Wer beglaubigt eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung beglaubigt ein Notar oder sehr kostengünstig eine hierzu ermächtigte Behörde. Fragen Sie hierfür bei Ihrer Gemeinde nach. Normalerweise muss eine Betreuungsverfügung jedoch nicht beglaubigt werden.

  •   Wo bekomme ich eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung bekommen Sie nach Beantwortung unseres Fragebogens automatisch als PDF Dokument in Ihrem Benutzerkonto um Ausdrucken.

  •   Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Auf eine Betreuungsverfügung wird zurückgegriffen, wenn keine, nur eine unvollständige oder eine unwirksame Vorsorgevollmacht vorliegt. Dann sucht ein Gericht nach einem geeigneten Vertreter für Sie und greift hierzu grundsätzlich auf die in der Verfügung genannte Person zurück. Sie ist fester Bestandteil der Vorsorgedokumente und ergänzt eine Vorsorgevollmacht quasi wie ein zweiter Fallschirm beim Fallschirmspringen. Auf sie darf nicht verzichtet werden.

  •   Ab wann gilt eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung gilt, wenn keine, nur eine unvollständige oder eine unwirksame Vorsorgevollmacht vorliegt.

  •   Wer braucht eine Betreuungsverfügung?

Jeder braucht eine Betreuungsverfügung, denn sie dient als Rettungsschirm für den Fall, dass z.B. die Vorsorgevollmacht nicht mehr gefunden wird. Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Vorsorgedokumente.

  •   Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wen das Gericht für Sie als Betreuer einsetzen soll.

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