Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen die Wettbewerbszentrale entschieden. Diese hatte versucht, die gängige Bankenpraxis einer Sparkasse zu stoppen. Wenn die Bankkunden am Bankschalter bar abheben oder einzahlen wollten, wurden dafür Gebühren erhoben. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders und hat die Klage abgewiesen (AZ XI ZR 768/17). Deshalb Banken dürfen von Girokonto-Kunden bei Bareinzahlungen und Abhebungen weiterhin am Schalter Extra-Gebühren verlangen.
Hintergrund
Die Sparkasse verlangt bei den von der Klage betroffenen Kontomodellen monatliche Grundgebühren ab 3,90 Euro. Bei Transaktionen am Geldautomaten gibt es dagegen keine Gebühren, nur eine tägliche Begrenzung bei Abhebungen von 1.500 Euro. Banken sollten den Kunden laut der Wettbewerbszentrale in Form einer Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl an unentgeltlichen Einzahlungen und Abhebungen am Bankschalter pro Monat gewähren, was früher auch gesetzlich festgelegt war. Das Gericht hat jedoch aufgrund neuer Regelungen gegen diese Forderung entschieden.
Urteilsbegründung
Die Entscheidung wird damit begründet, dass der Kläger solche Gebühren ohne Freipostenregelung "generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte". Laut der neuen gesetzlichen Regelung seien Kunden verpflichtet, bei einem Zahlungsdienst das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Zu Zahlungsdiensten zählen dem Gericht zufolge auch Barabhebungen und Bareinzahlungen bei einem Girokonto. Deswegen dürfen Banken die Gebühr verlangen, ohne eine Freipostenregelung anzubieten. Jedoch will das Gericht die Höhe der Gebühren weiterhin regulieren.
Die auf Unterlassung gerichtete Klage der Wettbewerbszentrale wurde zuvor bereits vom OLG München zurück gewiesen. Der BGH hat Revision zugelassen. Die Wettbewerbszentrale will diesen Weg noch gehen.