Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat auf seiner Website umfangreiche Informationen zur Erstattung von Verbandmitteln aufgelegt. Informiert wird kurz und präzise über Definitionen, rechtliche Grundlagen sowie Verordnungs- und Erstattungsfragen. Wichtig ist der Hinweis, dass Verbandmittel nach wie vor zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Als Medizinprodukte fallen sie nicht unter die Ausschlussregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dafür jedoch unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen und so in die Budgetierung. Die Aufnahme fand auch die neue, klarstellende Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), was eigentlich unter Verbandmitteln zu verstehen und damit erstattungsfähig ist, außerdem Hinweise auf die Zuzahlungsregeln für Patienten. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels, leisten (§ 31 SGB V Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 S. 1 SGB V). Der Leistungserbringer (z. B. Apotheker oder Sanitätsfachhändler) muss die Zuzahlung von den Versicherten für die Krankenkasse einziehen.
(mmh/map)
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