Gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen ärztliche Honorarforderungen einer dreijährigen Verjährungsfrist. D. h. bei Rechnungen, die im Jahr 2015 an Privatpatienten gestellt, aber noch nicht beglichen wurden, endet die Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2018. Um den Honoraranspruch gegenüber dem Behandelten geltend zu machen, muss die Rechnung nach den GOÄ-Vorschriften erstellt worden sein. Dazu gehören das Datum der Leistungserbringung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten GOÄ-Gebührenziffer, der zugehörige Euro-Betrag und der Steigerungssatz. Die Rechnung muss weiterhin den wichtigen Hinweis beinhalten, dass der Patient in Verzug gerät, wenn er die Rechnung nach Fälligkeit und Erhalt nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt (geregelt in § 286 BGB). Um eine Verjährung zu unterbrechen, ist es dringend erforderlich, den Honoraranspruch durch einen Mahnbescheid oder Klage vor Ablauf der Frist beim Patienten geltend zu machen. Mahnschreiben führen zu keiner Unterbrechung.
(bd)
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