Honorar für Erstbefüllung der elekronischen Patientenakte ab Januar 2026 bleibt unverändert

Die Vergütung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte bleibt auch ab Januar 2026 bei mehr als 11 Euro. Die Regelung wurde von KBV und GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Unverändert bleiben bis dahin auch die Pauschalen für die weitere Befüllung einer Akte.

Der Grund für die erneute Verlängerung ist, dass die Beratungen über eine andere Vergütungsstruktur andauern. Ursprünglich wollten KBV und GKV-Spitzenverband bis Ende dieses Jahres entscheiden, wie die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) künftig vergütet wird. Dies soll nun bis Mitte nächsten Jahres erfolgen.

Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist unverändert mit 89 Punkten bewertet; sie wird nur einmal je Patient gezahlt. Ärzte und Psychotherapeuten können sie abrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Befüllung noch kein Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder Krankenhaus einen Befundbericht oder ein anderes Dokument in die ePA eingestellt hat.

Die Erstbefüllung umfasst medizinische Daten, die der Arzt oder Psychotherapeut im aktuellen Behandlungskontext erhoben hat, bei einer gastroenterologischen Praxis kann dies zum Beispiel der Befundbericht nach einer Koloskopie sein. Die Dokumente werden durch den Arzt, Psychotherapeuten oder deren Praxismitarbeitenden aktiv hochgeladen. Arzneimittel, die per eRezept verordnet und automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gehören nicht dazu.

Für die weitere Befüllung rechnen Ärzte und Psychotherapeuten die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat. In anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig. D

Die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten 

(bd)
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Quellen-URL (abgerufen am 12.10.2026 - 08:24): http://www.neuromedizin.de/Praxisabrechnung/Honorar-fuer-Erstbefuellung-der-elekronischen-Patientenakte-.htm
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