Außerklinische Intensivpflege kann per Video verordnet werden

Ab 1. Juli 2026 kann die Folgeverordnung von außerklinischer Intensivpflege unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses hat der Bewertungsausschuss den EBM entsprechend angepasst.

Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 Euro) ist somit ab 1. Juli auch für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Verwendet wird dabei, genau wie beim persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, das Formular 62B (Verordnung) und das Formular 62C (Behandlungsplan).

Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen das Verordnen der AKI per Videosprechstunde möglich sein soll, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Vorfeld festgelegt: Unter anderem muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Außerdem muss der verordnende Arzt beziehungsweise die Ärztin sicher beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine AKI weiter bestehen. Kann er oder sie dies in der Videosprechstunde nicht, ist eine körperliche Untersuchung notwendig.

Kostenpauschale für Versand erweitert

Entsprechend wurde die Kostenpauschale 40128 für die postalische Versendung von Krankschreibungen, Verordnungen und Überweisungen an den Patienten (0,96 Euro) erweitert. Sie kann ab 1. Juli auch für den Versand einer Folgeverordnung von AKI und des dazugehörigen Behandlungsplans verwendet werden (Formular 62B und 62C).

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(bd)
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