Abrechnung für neues Alzheimer-Medikament Lecanemab geregelt

Die Vergütung für die Therapie von Alzheimer-Patienten mit dem neuen Alzheimer-Medikament (Arzneimittel Leqembi) steht jetzt fest. KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss vereinbart, welche Leistungen die behandelnden Ärzte ab 1. April im EBM abrechnen können.

Im Zusammenhang mit der Indikationsstellung und Therapie sind laut Fachinformation mehrere ärztliche Leistungen erforderlich. So erfolgt die Gabe von Leqembi (Wirkstoff Lecanemab) 14-tägig als intravenöse Infusion über jeweils 60 Minuten; bei der erstmaligen Infusion ist eine 2,5-stündige Nachbetreuung des Patienten vorgeschrieben. Zur Therapiekontrolle sind regelmäßige MRT-Untersuchungen des Gehirns vorgesehen. Für alle diese Leistungen gibt es im EBM bereits Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte ab 1. April nun auch bei der Gabe des neuen Alzheimer-Medikaments abrechnen können.

Neue GOP für Genotyp-Bestimmung

Die Fachinformation sieht vor der erstmaligen Anwendung von Lecanemab außerdem eine Bestimmung des ApoE ε4-Trägerstatus vor. Für die Bestimmung des ApoE-Genotyps bei gesicherter früher Alzheimer-Erkrankung mit nachgewiesener Amyloid-Beta-Pathologie wurde jetzt die neue GOP 11602 (422 Punkte / 53,76 Euro) in den EBM aufgenommen. Für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Lecanemab erhalten Ärzte eine extrabudgetäre Vergütung. Sie müssen dazu die GOP mit der vorgegebenen Kennzeichnung A abrechnen, zum Beispiel für die Infusion die GOP 02101A anstelle der ungekennzeichneten GOP 02101.

Nur bestimmte Fachgruppen

Die Leistungen zur Indikationsstellung und Therapie dürfen nur Fachärzte für Neurologie, für Nervenheilkunde, für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie abrechnen bzw. veranlassen. Sie müssen in der Behandlung der Alzheimer-Krankheit erfahren sein und Möglichkeiten zur zeitnahen Durchführung einer MRT-Diagnostik haben. Damit wurde ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) umgesetzt.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(bd)
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