Multiplikation mit Maß und Ziel ist bei der Privatliquidation die Regel in der deutschen Ärzteschaft. Nach einer Analyse des Verbands der privaten Krankenversicherung (PKV) stellen die niedergelassenen Ärzte bei der Abrechnung nach GOÄ im Normalfall den 2,3-fachen Regelhöchstsatz in Rechnung. Abweichungen nach unten ebenso wie nach oben sind die Ausnahme. Grundlage der Untersuchung sind die aus anonymisierten Rechnungen der 21 größten Privatversicherer gewonnenen Daten. Für die Analyse wurden 20.000 Rechnungen für ambulante Behandlungen sowie 10.000 Rechnungen für stationäre und zahnärztliche Behandlungen stichprobenartig ausgewertet. Da die Erfassung und Weiterleitung der Daten eine gewisse Zeit benötigen, beziehen sich die aktuellsten Daten auf das Jahr 2006. In diesem Jahr rechneten niedergelassene Ärzte in 85,66 Prozent der Fälle zum Regelhöchstsatz ab. 5,45 Prozent der Liquidationen erfolgten zu geringeren Sätzen, weitere 1,93 Prozent blieben zwischen Regel und Höchstsatz. Den begründungspflichtigen Multiplikator 3,5 erreichten oder überschritten 6,96 Prozent der Rechnungen.
(mmh)
Wenige Ausnahmen - mehr Informationen erhalten Sie hierZurück zur Startseite