Elekronische Patientenakte: Welche Zugriffsrechte haben Apotheker?

Apotheker sind seit 1. Oktober 2025 ebenfalls gesetzlich verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Sie können auf die ePA ihrer Kunden zugreifen, wenn sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen. Dies erfolgt in der Regel beim Einlösen eines eRezepts oder wenn sich ein Kunde in der Apotheke zur Medikation beraten lässt.

Ab dem Stecken der eGK haben Apotheker standardmäßig für drei Tage Zugriff auf die ePA, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Sie können die in der Akte gespeicherten Daten und Unterlagen einsehen, zum Beispiel Arztbriefe, Befundberichte, Labordaten und aktuell noch die Abrechnungsdaten. Von Interesse für Apotheken dürfte vor allem die elektronische Medikationsliste (eML) sein.

Mit der nächsten Ausbaustufe der ePA sollen Apotheker – ebenso wie Ärzte – die Möglichkeit erhalten, die Medikationsliste händisch zu ergänzen. Damit können auf Papier verordnete Medikamente sowie erworbene frei verkäufliche Arzneimittel (OTC-Präparate) nachgetragen werden. Dies soll frühestens ab Oktober 2026 möglich sein. Arzt- und Psychotherapie-Praxen gehören neben Zahnarztpraxen und Apotheken zu den ersten, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen können. Auch die Krankenhäuser sind bereits verpflichtet, die ePA zu befüllen und beispielsweise Entlassbriefe einzustellen.

Andere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Hebammen, aber auch Pflege- und Reha-Einrichtungen sollen folgen. Voraussetzung ist, dass sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(bd)
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Quellen-URL (abgerufen am 08.09.2026 - 23:18): http://www.neuromedizin.de/Patienten/Elekronische-Patientenakte--Welche-Zugriffsrechte-haben-Apot.htm
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