Anwendung des Antidepressivums mit Wirkstoff Esketamin weiterhin nur in psychiatrischen Praxen möglich

Die KBV hatte für die Anwendung des Antidepressivums Spravato® eine Ausweitung auf Praxen von Hausärzten und anderen Fachärzten vorgeschlagen. Damit sollte schwer kranken Patienten eine wohnortnahe Behandlung ermöglicht werden. Der GKV-Spitzenverband hat den Vorschlag im Bewertungsausschuss abgelehnt. Eine Anwendung des Antidepressivums Spravato® ist weiterhin nur in psychiatrischen Praxen erlaubt.

Bei Spravato® handelt es sich um ein Nasenspray mit dem Wirkstoff Esketamin. Es wird von Psychiatern verordnet, um eine Major Depression bei Erwachsenen zu behandeln, wenn andere Therapien mit Antidepressiva nicht angesprochen haben. Die Anwendung erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal, unter anderem um den Blutdruck zu kontrollieren. 

Derzeit dürfen nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Gebührenordnungsposition 01549 für die Nachbeobachtung des Patienten abrechnen.

Aus Sicht der KBV gibt es für die Ablehnung der Krankenkassen keine nachvollziehbaren Gründe. Weder die Fachinformation zu dem Medikament noch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur frühen Nutzenbewertung enthalte die Vorgabe, dass jede Anwendung von Spravato zwingend durch einen Psychiater überwacht werden müsse. Alleinige Vorgabe ist, dass ein Psychiater die Entscheidung zur Verordnung dieses Arzneimittels treffen und die Anwendung durch den Patienten unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgen muss.

Der Beschlussentwurf der KBV sah vor, dass neben Psychiatern auch Haus- und Kinderärzte, Orthopäden, Anästhesisten, Neurologen sowie Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin die Gebührenordnungsposition 01549 (290 Punkte / 36,95 Euro) abrechnen können. Der GKV-Spitzenverband hat dies jedoch abgelehnt.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

(bd)
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