Patient darf Privathonorar zurückfordern
Vereinbart ein Arzt mit einem gesetzlich versicherten Patienten eine private Abrechnung für Behandlungsleistungen, muss er dokumentieren können, dass er den Patienten ausreichend über die finanziellen Folgen aufgeklärt hat. Andernfalls, so das Amtsgericht München in einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil (Az. 163 C 34297/09), kann der Patient auch bereits gezahlte Honorare zurückfordern. Im verhandelten Fall hatte eine Fachärztin für Chirurgie die Nabelbruchbehandlung eines GKV-Versicherten privat abgerechnet. Den vorher geschlossenen Behandlungsvertrag werteten die Münchner Richter jedoch als nicht ausreichend - trotz der darin festgehaltenen GOÄ-Steigerungssätze und des Hinweises, dass die Krankenkasse voraussichtlich nicht alle Kosten übernehmen werde. Das Gericht monierte, dass der Patient nirgends schriftlich bestätigt habe, dass der die Privatbehandlung ausdrücklich gewünscht hatte. Nur wenn auch dieser Wunsch dokumentiert sei, müsse der Patient das nach der GOÄ angesetzte Honorar entrichten.
(mmh/map)
Zurück zur Startseite
Weitere Newsmeldungen
    • Arzt mit beschränkter Haftung
      Vor einem medizinischen Eingriff muss ein Arzt den betroffenen Patienten über die Maßnahme und ihre Risiken aufklären. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Patient seine Erläuterungen verstanden hat, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 713/11). Im verhandelten F...
      Mehr
    • Social-Media-Empfehlungen für Ärzte
      Facebook & Co. eröffnen niedergelassenen Ärzten neue Möglichkeiten des Praxismarketings ebenso wir für den Kontakt zu und die Betreuung von Patienten. Allerdings gilt es gerade für Mediziner, beim Einsatz dieser Kommunikationswege eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Deshalb hat der Telematikauss...
      Mehr
    • Patient mit Neurasthenie erhält weiter Krankengeld trotz unpünktlicher weiterer Krankmeldung
      Wird an einem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die weitere Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden. Nach Auffassung des Sena...
      Mehr
    • Begrenzte Haftung von Praxismitarbeitern bei grober Fahrlässigkeit
      Mit einer veröffentlichten Entscheidung (Az. 8 AZR 418/09) hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Haftung für von Mitarbeitern verursachte Schäden auch bei grober Fahrlässigkeit stark begrenzt. Im verhandelten Fall hatte eine Aushilfe in einer radiologischen Praxis die Notabschaltung eines MRT a...
      Mehr
    • Ärztliche Tätigkeiten in Corona-Impfzentren - Vorsicht vor Scheinselbständigkeit
      Der Bundesverband der Honorarärzte (BV-H) macht aktuell darauf aufmerksam, dass auch bei einer ärztlichen Tätigkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder öffentliche sowie freie Träger eines Corona-Impfzentrums die sog. "Scheinselbständigkeit" keineswegs ausgeschlossen ist. Das gilt auch ...
      Mehr
    • Vertragsarztsitze nicht blockierbar
      Wird eine Vertragsarztstelle frei, kann sie grundsätzlich besetzt werden, solange einsatzfähige Praxisräume vorhanden sind und damit eine Weiterbehandlung des Patientenstamms möglich ist. Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 6 KA 23/11 R) jedoch nicht,
      Mehr
Zum Archiv

Quellen-URL (abgerufen am 29.03.2024 - 11:22): http://www.neuromedizin.de/Arztrecht/Patient-darf-Privathonorar-zurueckfordern.htm
Copyright © 2014 | http://www.neuromedizin.de ist ein Dienst der MedienCompany GmbH. | Medizin-Medienverlag | Amselweg 2, 83229 Aschau i. Chiemgau | Geschäftsführer: Beate Döring | Amtsgericht Traunstein | HRB 19711 | USt-IdNr.: DE 223237239