Vereinbart ein Arzt mit einem gesetzlich versicherten Patienten eine private Abrechnung für Behandlungsleistungen, muss er dokumentieren können, dass er den Patienten ausreichend über die finanziellen Folgen aufgeklärt hat. Andernfalls, so das Amtsgericht München in einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil (Az. 163 C 34297/09), kann der Patient auch bereits gezahlte Honorare zurückfordern. Im verhandelten Fall hatte eine Fachärztin für Chirurgie die Nabelbruchbehandlung eines GKV-Versicherten privat abgerechnet. Den vorher geschlossenen Behandlungsvertrag werteten die Münchner Richter jedoch als nicht ausreichend - trotz der darin festgehaltenen GOÄ-Steigerungssätze und des Hinweises, dass die Krankenkasse voraussichtlich nicht alle Kosten übernehmen werde. Das Gericht monierte, dass der Patient nirgends schriftlich bestätigt habe, dass der die Privatbehandlung ausdrücklich gewünscht hatte. Nur wenn auch dieser Wunsch dokumentiert sei, müsse der Patient das nach der GOÄ angesetzte Honorar entrichten.
(mmh/map)
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