Ärzte müssen damit leben, dass Patienten sie auf einem Online-Bewertungsportal schlecht bewerten. Gegen eine solche Bewertung können sie sich nicht auf das Datenschutzrecht berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az. VI ZR 358/13) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein niedergelassener Gynäkologe ein Bewertungsportal aufgefordert, Angaben über seine Praxis und deren Bewertung zu löschen. Die Karlsruher Richter waren jedoch der Ansicht, dass hier das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit höher wiegt als das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Richter sahen zwar, dass schlechte Bewertungen wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen können, und dass ein Bewertungsportal auch missbraucht werden kann. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl werteten sie jedoch das Informationsinteresse der Patienten als erheblich wichtiger. Ein betroffener Arzt könne die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen verlangen und sei damit ausreichend vor Schmähkritik geschützt.
(mmh)
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