Existieren für eine medizinische Behandlung kostengünstige Alternativen, ist es Sache des Arztes und nicht der Krankenkasse, Patienten darüber zu informieren. Dies betont ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 1 KR 14/07), das im Volltext vorliegt. Demnach gehört auch die wirtschaftliche Aufklärung zu den Informationspflichten des Arztes. Anlass der Entscheidung war die Klage einer Brustkrebs-Patientin, die von ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung für eine spezielle Strahlenbehandlung gefordert hatte. Die Ärzte einer Privatklinik hatten dafür einen Strahlentherapeuten empfohlen, der die Behandlung als Privatliquidation in Rechnung stellte. Die Kasse hatte die Erstattung abgelehnt, da die Patientin die Behandlung auch kostenlos an der Medizinischen Hochschule hätte durchführen lassen können. Die Patientin war davon ausgegangen, dass ihre Kasse sie über diese Alternative hätte aufklären müssen und in erster Instanz Recht bekommen. Das Bundessozialgericht revidierte jedoch diese Entscheidung: Ein Arzt darf demnach nicht einfach davon ausgehen, dass ein Patient Bescheid weiß.
(mmh/map)
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