Medical-Cannabis seit 10. März 2017 auf Arzt-Rezept in der Apotheke erhältlich

Nach dem einstimmigen Beschluss im Bundestag ist Cannabis seit 10. März 2017 als Medizin auf Rezept in der Apotheke erhältlich. Alle Ärzte (ausgenommen Tier- und Zahnärzte) dürfen schwerkranken Patienten damit erstmals Cannabis als Therapiealternative verschreiben, wenn eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Bei erstmaliger Verordnung ist vorab ein Antrag auf Kostenübernahme an die Krankenkasse zu stellen. Widerspruch dürfen diese nach Angaben von ARAG-Experten nur einlegen, wenn gewichtige medizinische Gründe dagegen sprechen.

Cannabisarzneimittel können zum Beispiel in der Schmerztherapie bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder im Verlauf einer Krebsbehandlung mit Chemotherapie bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit zur Linderung der Beschwerden oder in der Palliativmedizin eingesetzt werden. Die ARAG-Rechtsexperten weisen allerdings darauf hin, dass dieser Beschluss nicht gleichbedeutend ist mit einer generellen Legalisierung von Cannabis ist. Der Eigenanbau durch Patienten bleibt verboten. Laut der novellierten Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen pro Patient bis zu 100 g Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben. Bei Cannabisextrakt gilt bezogen auf den Gehalt an ∆9-Tetrahydrocannabinol die bisherige Höchstgrenze von 1000 mg weiter.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll als Cannabisagentur den Anbau ausschreiben und kontrollieren. Bis dahin wird die Versorgung mit dem so genannten Medicalcannabis über Importe geregelt.

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