Wenn niedergelassene Kassenärzte es satt haben, dürfen sie nach Auskunft von ARAG Rechtsexperten nicht einfach in den Streik treten, auch wenn sie damit schlechter gestellt sind als z. B. Arbeitnehmer. Stattdessen haben sie nur die Möglichkeit, bei Streitigkeiten mit Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein Schiedsamt anzurufen. Diese Entscheidung können niedergelassene Ärzte dann gerichtlich prüfen lassen. Ihre Praxis jedoch einfach während der Sprechstundenzeit für einen Warnstreik zu schließen, ist nicht erlaubt. Und so musste sich ein Mediziner zu Recht einen Verweis von der KV gefallen lassen. Er hatte seine Praxis geschlossen, um an einem Warnstreik für Vertragsärzte teilzunehmen. Damit habe er aber schuldhaft seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt (Bundesarbeitsgericht Kassel, Az.: B 6 KA 38/15).
(Quelle: PI ARAG)