Bei einem „Basiskonto“ – auch Jedermann-Konto genannt – wird ein Konto grundsätzlich auf Guthabenbasis geführt, also ohne Überziehungsmöglichkeiten. Inhaber eines solchen Basiskontos erhalten seit dem 19. Juni 2016 einen besonderen gesetzlichen Schutz. Banken dürfen seit der Zeit niemandem mehr die Eröffnung eines Basiskontos verwehren, der geschäftsfähig ist. Weiterhin dürfen sie für solche Konten nur noch angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten der Kreditinstitute sind deutlich eingeschränkt. Als Basiskonto bezeichnet man ein Girokonto, welches unabhängig von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen von einem Kreditinstitut eröffnet werden soll. Durch dieses „Jedermann-Konto“ soll auch jenen Menschen ein Girokonto garantiert werden, denen sonst zum Beispiel wegen einer Kontopfändung das bisherige Girokonto gekündigt wurde oder denen die Einrichtung eines neuen Girokontos verweigert wurde. Bisher gab es in Deutschland keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Banken, ein solches Konto einzurichten. Damit werden die Rechte der Verbraucher gestärkt, erklären ARAG Experten in einer Veröffentlichung.
Die Deutsche Kreditwirtschaft weist zudem auf Beschwerdemöglichkeiten für Verbraucher hin: Sollte ein Institut es ablehnen, ein Basiskonto einzurichten, oder sollte es ein Basiskonto kündigen, besteht wie bereits beim Girokonto für jedermann unverändert die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle überprüfen zu lassen – und das kostenfrei und schnell.