Wie immer treten zum Jahresanfang 2020 auch für gesetzlich Versicherte und gesetzlich versicherte Rentner wichtige Neuerungen und Änderungen bei den Gesundheitsleistungen in Kraft. Mit dem aus Steuern finanzierten „Bundeszuschuss“ werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben bzw. versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Dazu gehören zum Beispiel die beitragsfreie Familienmitversicherung oder Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Wie bereits im Vorjahr beträgt der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds auch in 2020 unverändert 14,5 Milliarden Euro. Nachfolgend finden Sie eine Themenauswahl, welche der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) veröffentlicht hat.
Neue Leistungen zur Früherkennung, höhere Zuschüsse zum Zahnersatz
Ab 1. Januar 2020 haben alle Frauen ab 20 Jahren einen Anspruch auf neue Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom). Im Herbst 2020 steigen die Festzuschüsse zum Zahnersatz von derzeit 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten.
Entlastung für Kinder von Pflegebedürftigen
Entlastungen gibt es ab dem neuen Jahr auch für Kinder von Pflegebedürftigen. Sie werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligt.
Ab dem 1. März 2020 tritt die Impfpflicht gegen Masern in Kraft
Um vor allem Kinder wirksamer gegen Masern zu schützen, gilt ab dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Eltern müssen dann vor dem Eintritt ihrer Kinder in die Kita oder Schule nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. Daneben wird der Impfschutz gegen Grippe ausgebaut. Die Grippeschutzimpfung soll vom nächsten Frühjahr an im Rahmen von Modellprojekten auch in Apotheken möglich sein.
Finanzielle Entlastungen für Betriebsrentner
Betriebsrentner können sich auf finanzielle Entlastungen im neuen Jahr freuen. Zum 1. Januar 2020 wird ein Freibetrag von 159,25 Euro für ihre Renten eingeführt. Erst für Renten über dieser Summe müssen künftig Krankenkassen-Beiträge bezahlt werden. Die Umsetzung der Regelung wird wegen aufwendiger Softwareanpassungen in den Berechnungsmodi noch etwas dauern: Voraussichtlich ab Mitte des Jahres können die ersten Betriebsrentner mit der Berücksichtigung des Freibetrags bei ihrer monatlichen Rentenauszahlung rechnen. Für alle gilt, dass ab 1. Januar zu viel gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich zurückerstattet werden.
Quelle: vdek