Nach dem bisherigen Zeitplan sollte die Weiterentwicklung des EBM in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die neuen Regelungen ab Januar 2019 hätten gelten können. Bereits im September 2018 haben sich die KBV und GKV‐Spitzenverband auf eine Verschiebung des Termins verständigt. Der Bewertungsausschuss hat nun die Fristen für die geplante Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen. Demnach soll der angepasste EBM bis Ende September 2019 beschlossen werden und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. „Hintergrund für die Verzögerung seien Vorgaben, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geplant wurden, das im April 2019 in Kraft treten soll“, so die KBV. Unter anderem wurde im TSVG-Gesetz der Bewertungsausschuss darin aufgefordert, insbesondere die Bewertung technischer Leistungen zu überprüfen. Die im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgesehenen Anpassungen in § 87 Abs. 2 Satz 3 SGB V machen eine erneute Anpassung des Zeitplans zum Inkrafttreten des weiterentwickelten EBM erforderlich, so die KBV. Der angepasste EBM soll nun vom Bewertungsausschuss bis Ende September 2019 beschlossen werden und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
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