Ob nach einem Unfall, einer Operation oder bei schwerer akuter Krankheit können gesetzlich Versicherte oft vorübergehend nicht selbst versorgen. Sie können z. B. nicht selbst einkaufen, Wäsche waschen oder putzen. Unter bestimmten Voraussetzungen finanzieren dann die gesetzlichen Krankenkassen eine Haushaltshilfe. Darauf weist das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" hin. Dasselbe gilt auch bei längerer Abwesenheit von zu Hause, zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt. Dann ist aber Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt, das versorgt werden muss, höchstens zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat.
Anspruch auf die Unterstützung
Manche Leistungen der Krankenkassen gibt es nur auf Antrag. Anspruch auf die Unterstützung haben gesetzlich versicherte Kranke allerdings nur dann, wenn sie selbst "haushaltsführend" sind, sich also bisher um alles gekümmert haben und die Aufgaben kein anderer Erwachsener im Haushalt übernehmen kann. "Teilen sich in Vollzeit arbeitende Eltern den Haushalt, gelten beide als haushaltsführend", erklärt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Bescheinigung vom Arzt notwendig
Wer eine Haushaltshilfe braucht, erhält vom behandelnden Arzt eine medizinische Notwendigkeitsbescheinigung. Darauf werde vermerkt, "für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden täglich sie benötigt wird", so AOK-Sprecherin Christine Göpner-Reinecke. Die Bescheinigung sollte zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme schnellstmöglich an die Krankenkasse gehen.
Umfassende Informationen zu dieser Kassen-Leistung können Interessierte in der aktuellen "Apotheken Umschau 3/2018 A " nachlesen. Kostenfrei erhältlich in vielen Apotheken.
Quelle: ots