Corona-Zeiten: Können Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen?

Urlaubsgeld kann Arbeitergebern in Praxen, MVZs, Kliniken und Gesundheitseinrichtungen in Corona-Zeiten schwer zu schaffen machen. Ist das Urlaubsgeld dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber es zahlen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Das gleiche gilt sogar, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Allerdings kann sich ein Urlaubsgeldanspruch aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte „betriebliche Übung“ berufen und das Urlaubsgeld verlangen.

Viele vertragliche Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Widerrufsvorbehalt. Damit lässt sich ein Anspruch auf die Zusatzleistungen unter bestimmten Bedingungen aussetzen bzw. ausschließen. Die Bedingungen für den Widerruf müssen laut Experten der ARAG-Versicherung aber im Vertrag konkret genannt werden. Ein lapidarer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht hierfür nicht aus.

Quelle: ARAG, lifePR, 14.09.2020

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