Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis muss zum Ende des Arbeitsverhältnisses datiert sein

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Zeugnisanspruch ergibt sich für alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen aus § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung.

Zum Fall: Nachdem die Klägerin mehrere Zeugnisentwürfe vorgelegt hatte, konnte eine Einigung erzielt werden. Allerdings setzte die Beklagte das tatsächliche Ausstellungsdatum (5.9.2019) unter das Zeugnis. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Tag anzugeben sei, an dem das Arbeitsverhältnis endete, hier also der 31.12.2018. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG hat es sich etabliert, dass ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt. Das schafft Rechtssicherheit, indem der Gefahr von Spekulationen vorgebeugt wird, ob sich die Parteien über das Zeugnis gestritten hatten. Laut LAG Köln kommt noch ein weiterer – innerer sachlicher – Grund dazu: Das Datum, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind, markiert den Beurteilungszeitpunkt, von dem aus in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen sind. Diese sind das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Daher ist der Entwurf der Klägerin zu übernehmen und als Zeugnisdatum der 31.12.2018 anzugeben, was auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstößt.

Urteilsbegründung des LAG: Der Anspruch auf Verwendung dieses Datums entfällt laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln auch nicht deshalb, weil die Klägerin diesen nicht zeitnah geltend gemacht habe: die Klageerweiterung vom 21.03.2019 innerhalb des Kündigungsschutzprozesses, in dem noch das Beendigungsdatum 15.2.2019 angestrebt war, ist zeitnah, so das Gericht. Das LAG weist außerdem noch darauf hin, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung im Kündigungsschutzprozess kein Hauptantrag sein könne, da die Klageseite ja grundsätzlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anstrebe. Dann könne aber im laufenden Arbeitsverhältnis nur ein Zwischenzeugnis erteilt werden.

Quelle: LAG Köln (27.03.2020), AZ 7 Ta 200/19

PI 7. Juli 2020, Bundverlag, Köln

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